§ 1 Maklervertrag
Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der
Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen
oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder
deren Stellvertretern, eines von Immobilien Stadtmann angebotenen Objektes, kommt der
Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgend Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Maklercourtage
Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Vertragsabschluss, so sind nachfolgende Makler-
provisionen unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig:
Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 5,95% (incl. Mwst.) der notariell
beurkundeten Kaufpreissumme
Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages: 2,38 Monatsmieten (incl. Mwst.)
der vertraglich vereinbarten Nettomiete
Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres
Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommmen
ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder
Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen
zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht
mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt.
Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers mitursächlich
zur Unterzeichnung des Vertrages war. Die Maklercourtage ist unmittelbar im Anschluss
an de Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.
§ 3 Notarielle Beurkundung/Abschluss eines Mietvertrages/Pachtvertrages
Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet-
oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge.
Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Courtage-Anspruch durch eine
Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt bereits
bekannt, hat er dies der Firma Stadtmann Immobilien innerhalb von 5 Werktagen
schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren.
Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.
Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt
als unbekannt.
§ 5 Doppeltätigkeit
Immobilien Stadtmann behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich
tätig zu werden.
§ 6 Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für
den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet gegenüber Immobilien Stadtmann
in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn
bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.
§ 7 Haftung
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter.
Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung
übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich
eine unverbindliche Vorabinformation dar. Die Haftung von Stadtmann Immobilien ist
ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
§ 8 Datenschutz
Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich für die Bearbeitung
des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu,
sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
§ 9 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen mit der mit Immobilien Stadtmann geschlossenen Verträge
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden habe keine
Wirksamkeit.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die
Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu
ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung
gerecht wird.